Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH
Stand: 01.07.2022
§ 1. GELTUNGSBEREICH
a. Für alle Verträge der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH mit Veranstaltenden gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“).
b. Die AGB der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH sind Bestandteil der mit dem Veranstalter geschlossenen Vereinbarung sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Veranstaltenden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen.
c. Geschäftsbedingungen des Veranstaltenden (gleich welcher Art) werden nicht Vertragsbestandteil, sofern die Kunstkraftwerk Leipzig GmbH diesen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich zustimmt.
§2. AUFGABEN UND PFLICHTEN DES VERANSTALTENDEN
1. Sorgfaltspflicht, Sicherheit, Schäden
a. Der Veranstaltende ist sich bewusst, dass die Veranstaltung in einem historisch hochwertigen Gebäude stattfindet. Der Veranstaltende ist verpflichtet, besondere Umsicht walten zu lassen und seine gesetzlichen Vertreter*innen, Verrichtungs- und/oder Erfüllungsgehilf*innen zu einer gesteigerten Sorgfalt zu ermahnen. Er trägt dafür Sorge, dass die überlassenen Räume einschließlich der darin befindlichen Einrichtungen schonend und pfleglich behandelt und in einem sauberen Zustand gehalten werden.
b. Der Veranstaltende hat die Pflicht, mitgebrachte Gegenstände bzw. sperriges Verpackungsmaterial oder sonstige Abfälle nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt dies der Veranstaltende, ist die Kunstkraftwerk Leipzig GmbH berechtigt, nicht abgeholte Gegenstände und/oder nicht entsorgte sonstige Abfälle auf Kosten des Mieters entsorgen zu lassen bzw. für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Aufwandsentschädigung zu verlangen.
c. Bei Veranstaltungen in Sälen sind die Besucher*innen aus brandschutztechnischen Gründen verpflichtet, ihre Garderobe in Verwahrung zu geben.
d. Die technischen Einrichtungen des Mietgegenstandes dürfen nur von Arbeitnehmer*innen, Vertreter*innen der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH bedient werden. Die Verwendung eigener elektrischer Anlagen und Geräte des Veranstaltenden unter Nutzung des Stromnetzes des Vermieters bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Durch die Verwendung solcher Anlagen und Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Vermieters gehen zu Lasten des Veranstaltenden, es sei denn, die Kunstkraftwerk Leipzig GmbH hat die Störungen oder Beschädigungen zu vertreten.
e. Beeinträchtigungen für die Sicherheit oder Schäden sind unverzüglich der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH oder deren Beauftragten anzuzeigen. Bei bestehender Gefahr hat der Veranstaltende die erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen. Unterlässt der Veranstaltende es, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
f. Der Veranstaltende haftet für Schäden, die durch seine gesetzlichen Vertreter*innen, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, durch Lieferanten, Handwerker und sonstige Dritte verursacht werden. Der Veranstaltende haftet auch für Schäden, die von Besucher*innen oder Gegner*innen der Veranstaltung verursacht werden. Im Übrigen haftet der Veranstaltende nach den gesetzlichen Vorschriften.
g. Nach Beendigung der Veranstaltung und des Abbaus hat der Veranstaltende die angemieteten Räumlichkeiten vollständig geräumt zu übergeben.
2. Gesetzliche Vorschriften, behördliche Genehmigungen und Anordnungen
a. Der Veranstaltende hat die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Betriebsverordnung, die Lärmschutzverordnung sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu berücksichtigen.
b. Der Veranstaltende hat die für die beabsichtigte Nutzung maßgeblichen gewerberechtlichen, ordnungsbehördlichen und feuerpolizeilichen Vorschriften sowie die Vorgaben der Gesetze über den Jugendschutz in eigener Verantwortung zu beachten und einzuhalten.
c. Es obliegt ihm, soweit es die persönlichen oder unternehmensspezifischen Genehmigungsvoraussetzungen betrifft, die für ihn und sein Unternehmen erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen, oder gegebenenfalls erforderliche steuerliche Anmeldungen vorzunehmen, für deren Aufrechterhaltung während der Nutzungsdauer zu sorgen und Anordnungen der Ordnungsbehörden, auch wenn sie nachträglich gemacht werden, zu erfüllen. Der Veranstalter hat die erforderlichen behördlichen Genehmigungen der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.
d. Der Veranstaltende ist für die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA und sonstigen Verwertungsgesellschaften (Bild, Wort etc.) sowie für die Zahlung der Künstlersozialabgabe selbst verantwortlich. Er stellt die Kunstkraftwerk Leipzig GmbH für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen von Ansprüchen Dritter frei.
e. Der Veranstaltende ist für die Einholung der Gestattung zur Schankwirtschaft bei dem Gewerbeamt bei öffentlichen Veranstaltungen selbst verantwortlich. Er stellt die Kunstkraftwerk Leipzig GmbH für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen von Ansprüchen Dritter frei.
3. Aufbau und Abbau
a. Der Veranstaltende ist verpflichtet, sicherzustellen, dass alle vom Veranstaltenden beauftragten Dienstleister das Anliefern von Material, den Auf- und Abbau von Geräten sowie die Lagermöglichkeiten und (bau)technischen Voraussetzungen mindestens 14 Tage vor Beginn der Mietzeit mit der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH abstimmen. Ein entsprechender Hinweis des Veranstaltenden über Art und Umfang des anzuliefernden Materials oder über die von dritter Seite vorzunehmenden Tätigkeiten ist der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH rechtzeitig vor Beginn der Mietzeit zu geben.
b. Der Veranstaltende ist verpflichtet die Zeit für die Auf- und Abbauarbeiten so zu bemessen, dass jegliche Störung des Ausstellungsbetriebs vermieden werden sollte, andernfalls ist die Kunstkraftwerk Leipzig GmbH berechtigt, Schadenersatz geltend zu machen. Termine für die Arbeiten sind ablauforganisatorisch zu koordinieren und rechtzeitig mit der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH abzustimmen.
c. Eine Änderung bzw. Sperrung des Ausstellungsbetriebs bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH und ist unausweichlich mit Entschädigungsansprüchen verbunden.
d. Der Veranstaltende ist nicht berechtigt, in Fußböden, Wände, Decken etc. Nägel einzuschlagen, Schrauben anzubringen und/oder sonstige Einrichtungen und Geräte mit dem Gebäude fest zu verbinden.
e. Der Veranstaltende ist zur Durchführung aller Arbeiten verpflichtet, die dazu notwendig sind, dass sich die Location der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH am Ende der Nutzungsdauer in dem Zustand befindet, in dem sie vor Beginn der Aufbauarbeiten war. Jede Form von Einbauten und Ausstattung, mit denen der Veranstaltende die überlassene Location versehen hat oder die er durch von ihm beauftragte Dritte hat vornehmen lassen, hat er vollständig zu beseitigen.
f. Über die Rückgabe der überlassenen Location ist ein gemeinsames Begehungsprotokoll zu fertigen. Beanstandungen ggf. Mängel, die bei der Rückgabe festgestellt werden, werden im Begehungsprotokoll vermerkt.
g. Änderungen im und am Mietgegenstand – dazu gehören auch alle Einrichtungsgegenstände – sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH gestattet und gehen zu Lasten des Veranstaltenden. Der Veranstaltende trägt auch die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Änderungen am Mietgegenstand sind insbesondere das Befestigen von Dekorationen und sonstiger Halterungen, Sonderinstallationen, Präsentationen und sonstige Aufbauten im/am Mietgegenstand. Änderungen im und am Mietgegenstand werden im Übergabeprotokoll festgehalten.
4. Ausstattung
a. Der Umfang der durch den Veranstaltenden eingebrachten Ausstattung (z.B. Auf- und Einbauten, Maschinen, Geräte, Möbel, Dekorationsmaterialien, etc.) ist vorab mit der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH abzustimmen.
b. Die Ausstattung darf nur unter Einhaltung bestehender gesetzlicher Sicherheitsvorschriften eingebracht und errichtet werden. Sie muss insbesondere den Brandschutzbestimmungen entsprechen und ist nur in schwer entflammbarer Beschaffenheit (DIN 4102 B1) zulässig.
c. Durch das Einbringen der Ausstattung dürfen Zu- und Ausgänge sowie Rettungswege weder verstellt, verhängt noch sonst in ihrer Funktion eingeschränkt werden. Das Über- oder Abdecken von Sicherheitsbeleuchtung und Piktogrammen ist untersagt. Bewegungs- und Stellflächen für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind ebenso wie Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen jederzeit freizuhalten.
d. Aufbauten, Dekorationen, Beleuchtungs- und sonstige Geräte müssen in fachmännischer Ausführung erstellt, tragfähig und standsicher sein. Verletzungen durch Splitter und scharfe Kanten sowie sonstige gesundheitliche Schädigungen müssen ausgeschlossen sein. Hängende Raumdekorationen müssen mindestens 2,5 Meter vom Fußboden entfernt bleiben. Ausgenommen hiervon sind Ausstattungen auf ausgewiesenen Bühnen- und Szenenflächen.
e. Zwischen den Umfassungswänden/-stützen und der Ausstattung muss ein Gang mit einer lichten Weite von mindestens 1,25 m Breite frei bleiben.
f. Das Befestigen von artistischen Geräten, szenischen Licht und Sound Geräten an der Dachkonstruktion ist aus statischen Gründen untersagt.
g. Das Verlegen von nicht den VDE-Vorschriften entsprechenden Leitungsmaterialien ist untersagt.
h. Die Verwendung von offenem Feuer und Licht oder feuergefährlichen Stoffen ist nicht gestattet. Eine Ausnahme bildet dabei die Verwendung rußfreier Kerzen zur Tischdekoration.
i. Gefährliche szenische Aufführungen und die Mitnahme und Mitwirkung von Tieren sind untersagt.
5. BetrVO, AGB, Security
a. Betriebsverordnung (BetrVO): Der Veranstaltende trägt die Verpflichtungen nach § 32 Abs. 1 bis 4 BetrVO (§ 32 Abs. 5 Satz 1 BetrVO)
b. Security: Bis spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn muss der Veranstaltende nachweisen, dass sein Sicherheitskonzept den AGB vom Kunstkraftwerk Leipzig GmbH entspricht und die AGB auch im Übrigen eingehalten werden. Dies gilt insbesondere auch für Einbauten, die der Veranstaltende vornimmt, sowie für Ausstattungsgegenstände gleich welcher Art.
c. Die Kunstkraftwerk Leipzig GmbH bittet um Mitteilung der vor Ort beteiligten Dienstleister*innen nebst dem jeweiligen Ansprechpartner*innen der Dienstleister*innen.
d. Die technische Ausstattung des Hauses (Stromversorgung, Riggingsystem, Signaldistribution, Lichtsteuerung) wird ausschließlich durch unsere*n hauseigenen Techniker*in betreut.
6. Catering
a. Der Veranstaltende kann nach vorheriger Zustimmung der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH Cateringleistungen durch Dritte erbringen lassen.
b. Der Veranstaltende wird ausschließlich Unternehmen mit Catering-Dienstleistungen (Bewirtschaftung) beauftragen, die über die nach dem Gaststättengesetz (GaststG) erforderlichen Erlaubnisse verfügen und auch im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorgaben erfüllen.
c. Die Kunstkraftwerk Leipzig GmbH hat auf dem gesamten Gelände das alleinige Bewirtschaftungsrecht für Getränke jedweder Art; eine „Selbstversorgung“ durch den Veranstaltende ist nicht gestattet. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen Zustimmung durch der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH.
7. Organisationsmanagement/Durchführung der Veranstaltung
a. Der Veranstaltende trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf der Veranstaltung.
b. Der Veranstaltende sorgt für ein qualifiziertes Organisationsmanagement, in dem Anordnungs- und Entscheidungsrechte klar geregelt sind. Er hat der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH eine*n Verantwortliche*n zu benennen, der während der Veranstaltung und deren Auf- und Abbau ständig anwesend ist und auf die Einhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs achtet.
c. Der Veranstaltende ist für die hinreichende Eignung des durch ihn eingesetzten Personals verantwortlich. Für den notwendigen Umfang an geeigneten technischen Fachkräften für die genutzten Maschinen und Geräte hat der Veranstaltende Sorge zu tragen. Mit der Bedienung bühnentechnischer Einrichtungen, Beleuchtungs-, Ton-, Medien- und Maschinenanlagen dürfen nur erfahrene und zuverlässige Personen, die über 18 Jahre sind, beauftragt werden.
d. Den Beauftragten der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH ist jederzeit Zutritt zu der Location zu gestatten.
e. Die Kunstkraftwerk Leipzig GmbH ist berechtigt, den Austausch von Kräften des Veranstaltenden, einschließlich des Personals von Dritten, zu verlangen, soweit ein sachlicher Grund vorliegt (z.B. Fehlverhalten).
§3. NUTZUNG, NUTZUNGSÄNDERUNG, UNTERVERMIETUNG
a. Die Location wird zu einer vereinbarten Uhrzeit an den Veranstalter oder eine durch den Veranstalter benannte Person übergeben. Die Übernahme der Location erfolgt durch eine gemeinsame Begehung und ein entsprechendes Begehungsprotokoll und endet mit der Abnahme.
b. Zur Übergabe der angemieteten Räumlichkeiten ist die Kunstkraftwerk Leipzig GmbH erst nach Eingang der Anzahlung verpflichtet (Zurückbehaltungsrecht). Geht die Anzahlung nicht bei dem Rechnungssteller Kunstkraftwerk Leipzig GmbH ein, ist die Kunstkraftwerk Leipzig GmbH zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt, wobei Schadensersatzansprüche der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH vorbehalten, bleiben.
c. Der Mietgegenstand (Veranstaltungsort) darf vom Veranstaltenden ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und für die vertraglich festgelegte Dauer genutzt werden. Eine Änderung oder Erweiterung der Nutzung bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH.
d. Der Veranstaltende ist verpflichtet, die Kunstkraftwerk Leipzig GmbH vor Vertragsabschluss über den Anlass seiner Veranstaltung zu informieren. Unterlässt er die Angabe oder macht er unwahre Angaben hierzu, so ist die Kunstkraftwerk Leipzig GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz gegen den Mieter geltend zu machen. Schadensersatzansprüche des Mieters wegen eines solchen Rücktritts des Vermieters bestehen nicht.
e. Eine – auch teilweise – Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH unzulässig. Aus der Verweigerung der Zustimmung kann der Veranstaltende keine Rechte, insbesondere kein Kündigungsrecht herleiten; § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB wird abbedungen.
f. Im Falle der Untervermietung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung hat der Veranstaltende für das Verhalten des Untermieters oder desjenigen, dem er den Gebrauch der Location überlassen hat, wie für eigenes Verhalten gegenüber der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH einzustehen.
§4. GEWÄHRLEISTUNG, VERKEHRSSICHERUNG, HAFTUNG, NUTZUNGSZEIT
1. Gewährleistung
a. Die Übernahme der Location erfolgt nach deren eingehender Besichtigung. Mit der Übernahme anerkennt der Veranstaltende, dass sich die Location in einem vertragsgemäßen Zustand befindet. Der Zustand des Mietgegenstandes bei Übergabe wird in einem Begehungsprotokoll festgehalten.
b. Mängel, die die Tauglichkeit der Location zu dem vertragsgemäßen Gebrauch mindern, berechtigen den Veranstaltenden nur dann zu einer Zurückbehaltung oder Minderung des vereinbarten Nutzungsentgeltes, wenn er den Mangel gegenüber der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH nach Art und Umfang unverzüglich angezeigt hat.
2. Verkehrssicherungspflichten
a. Der Veranstaltende ist verpflichtet, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme abzuschließen, deren Bestehen der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH auf Verlangen durch Vorlage einer Versicherungspolice nachzuweisen ist.
b. Der Veranstaltende übernimmt mit Übernahme der Location bis zum vollständigen Abbau die Verkehrssicherungspflichten und stellt die Kunstkraftwerk Leipzig GmbH von Ansprüchen aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf die von ihm genutzten Räumlichkeiten und Einrichtungen frei. Die Instandhaltungsverpflichtungen der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH bleiben hiervon unberührt.
3.Haftung
a. Der Veranstaltende trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und Abwicklung. Der Veranstaltende haftet insbesondere für alle durch den Veranstaltenden, dessen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter, Beauftragte oder Gäste im Zusammenhang mit der Veranstaltung auf dem Grundstück des Mietgegenstands verursachten Personen- und Sachschäden (insbesondere am Mietgegenstand und Inventar) und befreit die Kunstkraftwerk Leipzig GmbH gegebenenfalls von allen Schadenersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen die Kunstkraftwerk Leipzig GmbH geltend gemacht werden können.
b. Der Veranstaltende haftet insbesondere auch für Schäden, die durch fahrlässigen bzw. unsachgemäßen Umgang mit gemieteten und/oder eingebrachten Einrichtungen und technischen Ausstattungen entstehen.
c. Die Kunstkraftwerk Leipzig GmbH haftet nicht gegenüber dem Veranstaltenden für Schäden jeglicher Art, die aus Leistungen Dritter (z. B. Agenturen, Lieferanten und Privatpersonen), entstanden sind.
d. Für Wertsachen, Bargeld, Garderobe und andere eingebrachte Gegenstände, welche von dem Veranstaltenden, seinen Mitarbeiter*innen, seinen Beauftragten, etwaigen Untermieter*innen, Besucher*innen oder sonstigen Dritten mitgebracht werden, wird von der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH keine Haftung übernommen.
e. Die Kunstkraftwerk Leipzig GmbH haftet nicht dafür, dass der Mietgegenstand für den vom Veranstaltenden vorgesehenen Nutzungszweck geeignet ist und der Mieter die erforderlichen Genehmigungen erhält.
f. Die Haftung der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH wegen Mängeln der Mietsache, insbesondere auf Schadens- und Aufwendungsersatz gemäß §536a BGB, ist ausgeschlossen.
g. Die Haftung der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt jeweils unberührt, ebenso wie die Haftung des Vermieters für Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens.
h. Soweit die Haftung gemäß vorstehenden Absatz 8. ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmer*innen, Vertreter*innen oder Erfüllungsgehilf*innen der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH.
§5. LEISTUNGEN, PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, AUFRECHNUNG
1. Leistungen und Preise
a. Die Kunstkraftwerk Leipzig GmbH ist verpflichtet, die bestellten und zugesagten Leistungen laut dem unterschriebenen Auftrag nach Maßgabe dieser AGBs zu erbringen.
b. Der Veranstaltende ist verpflichtet, für die und weitere in Anspruch genommenen Leistungen, vereinbarten bzw. geltenden Preise der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH zu zahlen. Dies gilt auch für vom Veranstaltenden direkt oder über Kunstkraftwerk Leipzig beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und von der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH verauslagt werden. Insbesondere gilt dies auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.
c. Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden MwSt. Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst.
d. Der Veranstalter erhält eine Optionierung auf die angefragte Veranstaltungsräume und geplante Veranstaltungstermine von mindestens zwei bis maximal vier Wochen.
2. Zahlungsbedingungen
a. Rechnungen der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH ohne Fälligkeitsdatum sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
b. Bei Zahlungsverzug ist die Kunstkraftwerk Leipzig GmbH berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen (in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p. a. gemäß § 247 BGB, ab Datum der Rechnungslegung, rückwirkend) zu verlangen. Für die erste Mahnung nach Verzugseintritt kann die Kunstkraftwerk Leipzig GmbH eine Mahngebühr von € 5,00 erheben. Der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
c. Die Kunstkraftwerk Leipzig GmbH ist berechtigt Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen (Kaution) vom Veranstaltenden zu verlangen. Es gelten folgende Vorauszahlungshöhen und Zahlungstermine:
– 40% der Auftragssumme vom Gesamtbetrag der Veranstaltung, fällig bei Angebotsannahme. Der Betreiber ist dadurch verpflichtet, alle angemieteten Räume exklusiv für den Kunden freizuhalten.
– 40% Anzahlung der Auftragssumme, zu zahlen bis spätestens 28 Werktage vor Veranstaltungsbeginn, vorbehaltlich einer abweichenden geschlossenen Vereinbarung.
-Restzahlung nach Veranstaltungsdurchführung, binnen zehn Tage nach Rechnungseingang.
d. Der Vermieter wird für die Vorauszahlungen jeweils eine entsprechende Anzahlungsrechnung sowie eine Schlussrechnung stellen. Die entsprechenden Rechnungen werden auf elektronischem Weg übermittelt.
e. Die Kunstkraftwerk Leipzig GmbH ist berechtigt, die unverzügliche Zahlung aufgelaufener fälliger Forderungen jederzeit vom Mieter verlangen.
3. Aufrechnung und Zurückbehaltung
a. Der Veranstaltende kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung des Kunstkraftwerk Leipzig GmbH aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
b. In begründeten Fällen, z.B. bei Zahlungsrückstand des Veranstaltenden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist die Kunstkraftwerk Leipzig GmbH berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zum Beginn der Veranstaltung, eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne des vorstehenden Absatzes (§5.2) oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. Einnahmen des Mieters aus Kartenvorverkauf und Einnahmen für Eintrittsentgelte an der Kasse vor Ort werden bis zur Höhe der Ansprüche im Voraus an den Vermieter abgetreten.
c. Zur Übergabe der angemieteten Räumlichkeiten ist die Kunstkraftwerk Leipzig GmbH erst nach Eingang der Anzahlung verpflichtet (Zurückbehaltungsrecht). Werden vereinbarte Zahlungen nicht fristgerecht vor dem Veranstaltenden geleistet, wird die Eventlocation nicht zur Verfügung gestellt. Die Kunstkraftwerk Leipzig GmbH ist in diesem Fall berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Falle der Zahlung nach Fälligkeit oder des Zahlungsverzuges bestimmen sich die Ansprüche des Betreibers im Übrigen nach § 288 BGB.
4. Überschreitung der Nutzungszeit
a. Die Nutzungszeit umfasst den vereinbarten Aufbau und Abbauzeiten sowie die Dauer der eigentlichen Veranstaltung.
b. Bei Überschreitung der Nutzungszeit hat der Veranstaltende je angefangener Stunde und bis spätestens 12:00 Uhr eine Nutzungspauschale für die gesamte Veranstaltungsfläche von 500,00 € zu zahlen.
c. Bei Überschreitungen der Übergabezeit später als 11:00 Uhr, wird dieser Tag als zusätzlicher Abbautag mit 50% des Listenmietpreises berechnet.
d. Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt, wobei eine Anrechnung der angefallenen Nutzungspauschale auf die Schadensersatzsumme erfolgt.
§6. KÜNDIGUNG, STORNIERUNG
Rücktritt die Kunstkraftwerk Leipzig GmbH
a. Die Kunstkraftwerk Leipzig GmbH ist berechtigt, das Angebot und den daraus resultierenden Vertrag aus wichtigem Grund fristlos schriftlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
– Der Veranstaltende die vertraglich vereinbarte Vorauszahlung nicht vertragsgemäß bezahlt.
– Der Veranstaltende seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachhaltig verletzt (z.B. fehlende Zustimmung bei Nutzungsänderung bzw. Untervermietung, nachhaltiger Verstoß gegen im Vertrag genannte Sicherheitsbestimmungen und -auflagen, fehlende erforderliche Genehmigungen, Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist)
b. Macht die Kunstkraftwerk Leipzig GmbH von dem Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund Gebrauch, ist sie berechtigt, die Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Nutzungsentgelts und sonstigen Nebenkosten unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Der berechtigte Rücktritt der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH begründet keinen Anspruch des Veranstaltenden auf Schadenersatz.
Rücktritt des Veranstaltenden (Abbestellung, Stornierung, Nichtinanspruchnahme der Leistungen)
a. Der Rücktritt des Veranstaltenden bedarf der schriftlichen Form.
b. Bei Rücktritt des Veranstalters aus einem von dem Veranstaltenden zu vertretenden Grund, ist die Kunstkraftwerk Leipzig GmbH berechtigt folgendes im in Rechnung zu stellen:
– nach Festbuchung per E-Mail bzw. Vertragsabschluss: 40% der Bruttoangebotssumme;
– bis zu 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 80% der Bruttoangebotssumme;
– bis zu 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn: 100% der Bruttoangebotssumme;
c. Entscheidend für die Berechnung der oben genannten Fristen ist das Eingangsdatum der schriftlichen Auftragsstornierung.
d. Die Rechnungsstellung bei einer Stornierung erfolgt binnen 21 Tagen nach Eingangsdatum der schriftlichen Auftragsstornierung.
e. Der Veranstaltende kann sich, abweichend von §6.2b bis 4 Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn vom Vertrag lösen, wenn die Veranstaltung auf Grund unvorhersehbarer bzw. unabwendbarer Ereignisse, insbesondere auf Grund höherer Gewalt, behördlicher Auflagen oder gesetzlicher Verbote, undurchführbar ist und der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH den Hinderungsgrund nicht zu vertreten hat. In diesem Falle schuldet der Veranstaltende eine Entschädigung in Höhe der von der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH bereits getätigten Aufwendungen.
f. Es gilt eine Sonderregelung während einer Pandemie wie, bspw. Coronavirus SARS-CoV-2
Der Veranstaltende hat die Möglichkeit einer einmaligen Verlegung der Veranstaltung. Sofern diese nicht verlegt werden kann und nicht durchgeführt werden kann, schuldet der Veranstaltende eine Entschädigung in Höhe der von der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH bereits getätigten Aufwendungen.
§7. SONSTIGES
a. In sämtlichen Ankündigungen zur Veranstaltung ist der Veranstaltungsort wie folgt zu bezeichnen:
Kunstkraftwerk Leipzig, Saalfelder Straße 8b, 04179 Leipzig, www.kunstkraftwerk-leipzig.com.
b. Das Logo der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH darf nur nach vorheriger Absprache mit der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH unter Beachtung des Corporate Design benutzt werden. Sämtliche Schriftstücke, Plakate, Auftritte im Internet oder in anderen Medien, auf bzw. bei denen das Logo verwendet werden soll, müssen vor der Publikation der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH zur Genehmigung vorgelegt werden. Dies gilt auch für alle anderen Druckerzeugnisse und Medienauftritte, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung produziert werden, sowie sämtliche Pressemitteilungen.
c. Die Verwendung von Bildmaterial des Vermieters (z. B. von dessen Website „www.kunstkraftwerk-leipzig.com“), insbesondere Foto- und Filmaufnahme der Kunstinstallationen darf nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters und nur in der mit dem Vermieter abgestimmten Art und Weise (z. B. für Einladungen) verwendet werden. Erteilt der Vermieter sein Einverständnis, so sind bei verwendetem Bildmaterial „© Kunstkraftwerk“ bzw. die entsprechenden Credits anzugeben.
d. Foto- und Filmaufnahmen zur Dokumentation der Veranstaltung sind zugelassen. Die Anfertigung von Foto- oder Filmaufnahmen für einen gewerblichen Nutzen, welcher abweichend von dem Hintergrund der Veranstaltung ist, ist ohne Zustimmung der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH nicht gestattet. Die Verwendung der entstanden Foto- und Filmaufnahmen dürfen zu keiner Zeit für unerlaubte Zwecke, strafbare Handlungen oder in rufschädigender Art verwendet werden.
e. Werbevorrichtungen, Schilder, Transparente etc. dürfen innerhalb und außerhalb der Location nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung durch die Kunstkraftwerk Leipzig GmbH angebracht werden und nur in den dafür vorgesehenen Bereichen. Sie sind innerhalb der vereinbarten Nutzungsdauer wieder zu entfernen.
f. Der Veranstaltende ist verpflichtet, betriebliche Abläufe und Daten der Kunstkraftwerk Leipzig GmbH, die im Rahmen der Veranstaltung bekannt werden, auch über die vereinbarte Vertragsdauer hinaus vertraulich zu behandeln und die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten. Unterauftragnehmer*innen hat der Veranstaltende entsprechend zu verpflichten.
g. Der Veranstaltende erklärt sein Einverständnis, dass die Kunstkraftwerk Leipzig GmbH seine im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zugehenden personenbezogenen Daten im für die Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang speichert und automatisch verarbeitet.
§8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
a. Alle Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrags und dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
b. Der Mietvertrag und diese AGB unterliegen deutschem Recht. Gerichtsstand ist Leipzig.